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Kreisvorstandssitzungen
Unsere Kreisvorstandssitzungen finden in der Regel an jedem letzten Sonntag im Monat statt. Näheres erfahrt Ihr unter "Aktuelle Terimine"

Unsere Satzung

SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN MAIN-TAUNUS

I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung

§ 1. Name.Der Kreisverband der Junge Liberalen Main-Taunus ist eine selbstständige Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen.

§ 2. Zweck.
(1) Die Jungen Liberalen Main-Taunus sind die Jugendorganisation des Kreisverbandes Main-Taunus der Freien Demokratischen Partei (FDP).
(2) Insbesondere bezweckt der Kreisverband
1. die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
2. die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.
(3) Die Jungen Liberalen Main-Taunus setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den einzelnen und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen. Sie greifen dabei vor allem die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, im Main-Taunus-Kreis und den Gemeinden, auf und setzen sich für deren Interessen ein.

§ 3. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft bestimmt sich nach der Satzung der Jungen Liberalen Hessen.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft.
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
(2) Die Aufnahme ist unverzüglich dem Landesverband mitzuteilen.

§ 5. Rechte und Pflichten.
(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung des Landesverbandes.
(3) Das aktive und das passive Wahlrecht sind nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Vollendung der durch den Landesverband festgelegten Altersgrenze, Ausschluss oder Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung der Altersgrenze ein Amt bei den Jungen Liberalen Main-Taunus, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Jahr trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge gezahlt hat.
Über den Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern aus diesem Grunde, entscheidet grundsätzlich die Kreismitgliederversammlung, die das Recht auf den Kreisvorstand übertragen kann.
(5) Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet die Kreismitgliederversammlung.

§ 7. Gliederung.
(1) Innerhalb des Kreisverbandes können weitere Untergliederungen bestehen. Alle Mitglieder der Gliederungen sind Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, wenn diese nicht dieser Kreisverbandssatzung widersprechen.
(3) Die Untergliederungen sind verpflichtet, einmal jährlich Mitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe dieser Mitgliederversammlungen ist es insbesondere, den Vorstand zu wählen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft der Vorstand der Gliederung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung seiner Amtszeit nicht zu einer neuen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so endet seine Amtszeit mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten. Der Kreisvorstand übernimmt geschäftsführend die Aufgaben des Vorstandes der Untergliederung. Er ist verpflichtet, umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

II. Organe des Kreisverbandes

§ 8. Organe des Kreisverbandes. Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand

§ 9. Die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes,
2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress der Jungen Liberalen Hessen,
3. Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP,
4. Änderung der Satzung,
5. Auflösung des Kreisverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestes einmal im Jahr statt. Darüber hinaus tritt sie auf Beschluss des Kreisvorstandes und auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder zusammen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(4) Satzungsänderungen müssen so zeitnah eingehen, dass sie mit der Ladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden können. Sie sind dem Kreisvorstand zuzusenden.
Anträge können bis kurz vor Versammlungsbeginn beim Kreisvorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Main-Taunus.
(5) Anträge die nicht Anträge nach Satz 4 sind, können auch noch während der Versammlung eingereicht werden.
(6) Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Main-Taunus. Nichtmitgliedern kann das Wort erteilt werden.
(7) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden. Nominierungen können auch ohne vorherige Ankündigung stattfinden.
(8) Satzungsänderungen und die Abberufung des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern nicht mindestens ein Mitglied Widerspruch einlegt. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zur Wahl oder Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Einem Mitglied kann das Stimmrecht entzogen werden, wenn es mindestens einen ausstehenden Jahresbeitrag noch nicht bezahlt hat.

§ 10. Der Kreisvorstand.
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
1. dem Kreisvorsitzenden,
2. mindestens einem bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Schatzmeister und
4. mindestens zwei bis zu vier Beisitzern.
(2) Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit Neuwahl.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger von der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit gewählt. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den gewählten Vorstandsmitgliedern.
(4) Der gewählt Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus, führt die an ihn gerichteten Anträge aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes.
(5) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder festzustellen.
(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder der Jungen Liberalen Main-Taunus. Ausnahmsweise kann der Kreisvorstand auch andere Personen zulassen oder die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten geboten ist.
(7) Zur Vertretung des Kreisverbandes sind die unter § 10 I Nr. 1., 2., 3. aufgeführten Mitglieder des Kreisverbandes ermächtigt. Durch Beschluss des Kreisvorstandes können weiter Personen ermächtigt werden.
(8) Zu Beginn des Geschäftsjahres sind zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sein. Ihre Aufgabe besteht darin, zum Ende jeden Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und freizugeben. Erst ihr positives Urteil kann zur Entlastung des Schatzmeisters führen.

III. Finanzen

§ 11. Allgemeines. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

§ 12. Mitgliedsbeiträge und Abführpflicht.
(1) Die in der Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge werden vom Kreisverband erhoben; falls vorhanden von den Gliederungen des Kreisverbandes. Die Gliederungen sind verpflichtet, mindestens den Betrag an den Kreisverband abzuführen, den dieser pro Kreisverbandsmitglied an den Landesverband abführen muss. Weitere Abgaben der Untergliederungen an den Kreisverband beschließt die Kreismitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Kreisverbandes liegt gemeinsam beim Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 13. Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung der Jungen Liberalen Main-Taunus tritt unverzüglich nach Beschluss der darüber entscheidenden Mitgliederversammlung in Kraft.