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Stellungnahme

Doppelfunktionen von Mandatsträgern

Jeden 1. Montag im Monat beschäftigen sich die Julis mit einem aktuellen Thema. Im August 2006 waren dies die vieldiskutierten Doppelfunktionen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

Die Jungen Liberalen Marburg-Biedenkopf sprechen sich klar für die Freiheit des Abgeordnetenmandats aus. Nicht wegzudenkender Bestandteil dieser verfassungsrechtlich gesicherten Position ist die Möglichkeit, neben der eigentlichen Parlamentsarbeit, eine Zweitbeschäftigung wahrnehmen zu können. Das unser Grundgesetz solche Nebentätigkeiten zulässt hat gute Gründe. Auf diesem Wege wird sowohl Berufserfahrung ins Parlament und den politischen Alltag eingespeist, als auch die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegenüber ihren Parteien erhöht. Dem gesetzlichen Postulat, nur dem Gewissen – und nicht etwa Aufträgen und Weisungen – unterworfen zu sein, scheint man näher zu rücken.
Hiermit sind jedoch auch Gefahren verbunden: Ist der Bundestagsabgeordnete bei einem reinen Interessen- bzw. Lobbyverband angestellt, ist er womöglich versucht (beispielsweise aus arbeitsrechtlichen Gründen), eine seiner Gewissenlage entgegen gesetzte Entscheidung herbeizuführen. Wollte man aber die Anstellung bei Verbänden verbieten, deren vordringliches Ziel die Beeinflussung des politischen Geschehens ist, müssten konsequenterweise auch Beraterverträge, Anschlussbeschäftigungen und ähnliches verboten werden, um eine Gleichberechtigung herzustellen. Dies käme aber einer Abschaffung der Möglichkeit der entgeltlichen Nebentätigkeit gleich, was aus oben genannten Gründen jedoch nicht gewünscht sein kann.
Die Jungen Liberalen proklamieren deshalb:
1.Die Möglichkeit zur entgeltlichen Nebentätigkeit von Bundestagsabgeordneten bleibt unangetastet, um die parlamentarische Qualität nicht zu gefährden.
2.Es sind – analog zu den Gemeindeordnungen der Länder – gesetzliche Mitwirkungsverbote bei Befangenheit zu statuieren, um die verzerrende Teilnahme von Abgeordneten zu verhindern. Dazu ist ein Positiv-Katalog zu formulieren, der konkrete Ausschlusstatbestände enthält. Beispielsweise könnte einem Abgeordneten die Teilnahme versagt werden, wenn er selbst einen unmittelbaren Vorteil aus der Abstimmung zieht.
3.Sollte ein Abgeordneter trotz des Bestehens eines Ausschlussgrundes dennoch an einer Abstimmung teilnehmen, tritt die Nichtigkeit des Gesetzes nur bei konkreter Kausalität ein.
4.Der Abgeordnete ist verpflichtet, das Vorliegen von Ausschlussgründen zu offenbaren.