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Marburger Idee:

Wettbewerbsverzerrung im Personenverkehr abschaffen

Zur Öffnung des Marktes für den Personenverkehr fordern die Jungen Liberalen die Ersatzlose Streichung der folgenden Paragraphen:

§ 13 Absatz 2 Nr. 2 a) PBefG und
§ 13 Absatz 2 Nr. 2 b) PBefG.

Begründung:

Erfolgt mündlich.


Zitat:
§ 13 Voraussetzung der Genehmigung
(2) Beim Straßenbahn-, Omnibusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Ge¬nehmigung zu versa¬gen, wenn
1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssi¬cherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, oder
2. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Ver¬kehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden ange¬messenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahver¬kehr handelt, unter den Voraus¬setzungen des § 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind.